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Zentrale Information über Blauzungenkrankheit in Deutschland

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat auf seiner Homepage eine Übersichtskarte mit den von BTV 8 betroffenen Gebieten in Deutschland zur Verfügung gestellt. Die Webseite www.blauzungenkrankheit-deutschland.de bündelt die wichtigsten Informationen zu BTV-8 und den nationalen Verbringungsbedingungen für das gesamte Bundesgebiet.

 

Milchkühe auf der Weide. Bild: C. Gothe

Milchkühe auf der Weide. Bild: C. Gothe

Was bietet die Plattform?

Die Internetseite schafft eine zentrale Anlaufstelle für die Information über die nationalen BTV-8-Verbringungsregelungen und soll die Tierhalter und Handel bei deren praktischer Umsetzung unterstützen.

  • Die geltenden Verbringungsbedingungen: Tierhalter und Handel können sich darüber informieren, welche Voraussetzungen beim Verbringen von Tieren aus betroffenen in nicht betroffene Gebiete einzuhalten sind.
  • Informationen zum digitalen Verfahren: Schritt-für-Schritt-Anleitungen erläutern, wie die digitale BTV-8-Tierhaltererklärung für Rinder in HIT abgegeben und der BTV-8-Status einzelner Tiere abgefragt werden kann.
  • Neu ist seit dem 1. November 2026 die digitale BTV-8-Tierhaltererklärung, zu der Sie auf der Seite Erklärungen finden.
     

https://www.blauzungenkrankheit-deutschland.de/ 

Ergänzende Informationen des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung NRW (LAVE) NRW vom 2. November 2026

Änderungen ab 01.11.2026 – BT-Umkategorisierung zu einer D + E Seuche: Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war bis zum 31.10.2026 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuche der Kategorien C+D+E gelistet und seuchenspezifische Maßnahmen zur Prävention, Bekämpfung und Überwachung waren zu beachten.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sich das Profil der BTV-Infektionen im Laufe der Zeit stark verändert hat. Das Vorkommen der Viren in Tierpopulationen und Umwelt hat sich erhöht und auf ein breites Spektrum an Wiederkäuerarten ausgebreitet. Ebenso haben das Vorkommen und die Ausbreitung von Gnitzen zugenommen, wodurch die Effizienz der Übertragung der BT-Viren begünstigt wird. Schlussendlich hat die Verbreitung der BTV-Infektionen in der EU insgesamt drastisch zugenommen, sodass festzustellen war, dass die in der EU-Gesetzgebung vorgesehenen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen nur begrenzt durchführbar und wirksam waren.

Diese Beobachtungen führten schlussendlich dazu, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission zum 1. November 2026 geändert und die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) neu als Seuche der Kategorien D + E eingestuft wurde.

Somit gibt es ab dem 01.11.2026 innerhalb der EU in Bezug auf die Blauzungenkrankheit keinen Status „seuchenfrei“ mehr. Ebenso wurden alle besonderen Vorschriften in Bezug auf BTV-Tilgungsprogramme und Überwachungsmaßnahmen aus den EU-Verordnungen gestrichen.

Trotzdem sind auch weiterhin bei der Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial von BT-empfänglichen Tierarten Gesundheitsgarantien zu erfüllen.

Die beim innergemeinschaftlichen Handel zwingend einzuhaltenden BT-Verbringungsbedingungen für empfängliche Tierarten finden sich jetzt in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und sind vom zuständigen Veterinärüberwachungsamt im jeweiligen Traces-Zertifikat zu bescheinigen. 

Zusätzlich hat sich die Mehrheit der Tierseuchenreferenten der Bundesländer dafür ausgesprochen, dass auf Grundlage des Art. 124 der Verordnung (EU) 2016/429 und im Hinblick darauf, dass in einigen Gebieten Deutschlands in den letzten zwei Jahren kein BTV 8-Nachweis erfolgt ist, auch beim innerdeutschen Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen, Kameliden, Cerviden und anderen gehaltenen Huftieren weiterhin Verbringungsregelungen hinsichtlich BTV 8 zu beachten sind. Bezüglich BTV 3 sind beim innerdeutschen Verbringen keine Bedingungen zu erfüllen, da es im gesamten Bundesgebiet nach wie vor Nachweise gibt. Ebenfalls erhalten bleibt die Verpflichtung zur Meldung von BT-Verdachtsfällen und Nachweisen an das zuständige Veterinärüberwachungsamt gemäß § 3 der Tierseuchenmeldeverordnung.

Weitergehende Informationen und detailliertere Hinweise zu den seit dem 01.11.2026 geltenden BT-Verbringungsregelungen finden Sie hier: Blauzungenkrankheit | LAVE NRW
 

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