Für die Zulassung einer mobilen Schlachtanlage (mobiler Schlachthof) ist die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde am Wohnsitz des Betreibers des mobilen Schlachthofs verantwortlich. Dabei können zulassungsrelevante Anforderungen entweder vom mobilen Schlachthof selbst erfüllt werden oder müssen beim Tätigwerden vor Ort vorhanden sein.
Vom Tierhaltenden ist vorab mit der zuständigen Behörde zu klären, wie die rechtskonforme Entsorgung von bei der Schlachtung anfallendem TNP-Material erfolgen kann (TNP = Tierische Nebenprodukte). Die amtliche Schlachttieruntersuchung kann bis zu drei Tage vor der Schlachtung im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, aber auch unmittelbar vor Beginn der Schlachtung erfolgen. Der mobile Schlachthof muss über eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen, um Veränderungen an Tierkörper und Organen sicher beurteilen zu können. Alle Mitarbeiter im mobilen Geflügelschlachthof müssen eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und eine Hygieneschulung nach § 4 LMHV nachweisen. Darüber hinaus ist ein angepasstes HACCP-Konzept erforderlich. Für Personen, die das Geflügel betäuben und entbluten, ist ein Sachkundenachweis nach § 8 der Tierschutzschlachtverordnung nötig.
Die elektrische Betäubungsanlage und das Ersatzbetäubungsgerät müssen alle Anforderungen der VO(EG) Nr. 1099/2009 und der Tierschutzschlachtverordnung erfüllen (Elektrobetäubungsanlage inklusive Aufzeichnungsfunktion für die Schlüsselparameter).
Eine genügende Anzahl von Räumen liegt grundsätzlich dann vor, wenn bei der Schlachtung von Geflügel ein Raum für Betäuben, Entbluten, Brühen und Rupfen sowie ein Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten zur Verfügung stehen. Im unreinen Bereich, in dem das Betäuben und Entbluten durchgeführt wird, darf nicht zerlegt werden. Der Zutritt zum reinen Bereich und zum unreinen Bereich (Schlachtbereich) muss über eine vollständig ausgestattete, funktionelle Hygieneschleuse erfolgen. Die gerupften Schlachtkörper sind aufzuhängen und über eine Durchreiche in den reinen Bereich zu verschieben. Das Ausnehmen muss hängend erfolgen.
Zeichnung des Aufbaus eines EU-zugelassenen Schlachtmobils