Fütterung
Die generell maßgeblichen Anforderungen an jedes Fütterungsregime sind eine geringe Umweltbelastung, das Gewährleisten einer guten Tiergesundheit und eine hohe Produktqualität, die zusammen eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleisten. Mit Blick auf die Fütterung ist zwischen den Ansprüchen von Karnivoren (Fleischfressern), Omnivoren (Allesfressern) und Herbivoren (Pflanzenfressern) zu unterscheiden.
Fütterung von Karnivoren (Fleischfressern)
Damit karnivore Tiere artgerecht gefüttert werden, dürfen ihre Futterrationen 60 Prozent pflanzliche Ökoerzeugnisse enthalten. Ferner müssen bei den nichtpflanzlichen Rationsanteilen – soweit verfügbar – Produkte aus ökologischer Aquakulturproduktion gefüttert werden. Bei karnivoren Aquakulturtieren, welche in der Regel mit Alleinfuttermitteln gefüttert werden (zum Beispiel mit pelletierten Futtermitteln), müssen die zugekauften Alleinfuttermittel ökozertifiziert sein. Mischfutterbetriebe werden unabhängig kontrolliert und zertifiziert. Beim Kauf der Futtermittel ist daher auf eine gültige Zertifizierung zu achten. Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere sollen in folgender Rangfolge verabreicht werden:
- Futtermittel aus ökologischer Aquakulturproduktion,
- Futtermittel mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren aus ökologischer Aquakultur,
- Futtermittel mit Fischmehl und Fischöl und anderen Einzelfuttermitteln aus Fisch aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
- Futtermittel mit Fischmehl und Fischöl und anderen Einzelfuttermitteln aus Fisch von ganzen Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
- ökologische Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.
Fütterung von Omnivoren (Allesfressern) und Herbivoren (Pflanzenfressern)
Für omni- und herbivore Tiere wie Karpfen oder Schleien gilt, dass sie sich über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen ernähren. Nur wenn ein solches natürliches Nahrungsangebot nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht, dürfen ökologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs – die vorzugsweise vom Betrieb selbst stammen – oder Algen zugefüttert werden. Allerdings ist in diesem Fall die Notwendigkeit der Zufütterung vom Betrieb zu dokumentieren.
Bei Zufütterung mit natürlicher Nahrung darf die Futterration für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) maximal 25 Prozent Fischmehl und 10 Prozent Fischöl aus nachhaltiger Fischerei und die Futterration für Haiwelse (Pangasius spp.) maximal 10 Prozent Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten.
Tiergesundheit: Vorbeugen ist besser als heilen
In der ökologischen Aquakultur steht der vorbeugende Schutz der Tiergesundheit im Vordergrund. Entsprechend ist eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere abzuschließen. Der Gesundheitsdienst besichtigt den Betrieb mindestens einmal im Jahr.
Gegebenenfalls vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sind sofort zu entfernen, um die Wasserqualität nicht zu beeinträchtigen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Dadurch werden Krankheitsrisiken eingeschränkt. Weiterhin sind Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen und Geräte regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren, um Infektionsrisiken zu minimieren.
Nach Entscheidung der zuständigen Behörde sind nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer gegebenenfalls Ruhezeiten über einen angemessenen Zeitraum einzuhalten. Derartige Ruhezeiten werden auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen. Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt.
Umstellung auf ökologische Aquakultur
Für die ökologischen Algen und Aquakulturproduktionseinheiten und den vorhandenen Tierbestand sind spezifische Umstellungszeiten gegeben. Der Umstellungszeitraum beginnt frühstens, wenn das Unternehmen der zuständigen Kontrollbehörde die Umstellung gemeldet hat. Die Haltungsbedingungen für die ökologische Produktion müssen uneingeschränkt ab dem ersten Tag der Umstellung gelten. Folgende Umstellungszeiten sind vorgeschrieben:
- für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten,
- für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten,
- für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten und
- für Anlagen im offenen Gewässer, einschließlich Muschelkulturen, ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.