Geeignetes Betäubungsverfahren wählen
Für die Betäubung muss ein für Fische zulässiges Verfahren verwendet werden. Vier Betäubungsverfahren sind zulässig:
- die Elektrobetäubung,
- der stumpfe Schlag auf den Kopf,
- die Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt (Narkosemittel), ausgenommen sind Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen und
- die Kohlendioxidexposition bei Forellen.
Fachleute halten die Betäubung mittels Kohlendioxidexposition jedoch in keiner Weise für tierschutzkonform. Die Tiere erleiden eine zu hohe Belastung, so die Begründung. Auch die Betäubung mittels eines Narkotikums wird als problematisch angesehen, da es kein für Fische zugelassenes Mittel gibt, das eine Wartungszeit von null Tagen hätte. Möglich ist lediglich der Einsatz von Nelkenöl, weil diese pharmakologisch wirksame Substanz auch von Laien angewendet werden darf und als zulässiger Stoff für die Lebensmittelerzeugung gelistet ist. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass der Fisch den Geschmack des Nelkenöls annimmt. Einige Betriebe haben mit Nelkenöl jedoch auch gute Erfahrungen gemacht.
Bei der Wahl des Betäubungsverfahrens muss die Fischart berücksichtigt werden. So macht es einen Unterschied, ob Karpfen oder Forellen betäubt werden sollen oder ob es sich bei der zu betäubenden Art um große Fische wie Afrikanische Welse oder gar Störe handelt. Bei diesen Fischarten ist das Betäuben wesentlich schwieriger. Das Bundesministerium fördert aktuell ein Projekt, das sich speziell mit Betäubungsmethoden für Afrikanische Welse und für Störe auseinandersetzt.
Welche Arbeitsschritte mit der Betäubung und Schlachtung von Fischen verbunden sind, ist von weiteren Faktoren auf dem jeweiligen Betrieb abhängig. Dazu zählen unter anderem die Ansprüche der Verbraucher, die Art der Erzeugnisse, die räumlichen Gegebenheiten und die Betriebsstruktur. Deshalb können keine allgemeingültigen Richtlinien für die Betäubung und Schlachtung von Fischen aufgestellt werden. Dennoch haben sich im Sinne einer guten fachlichen Praxis verschiedene Maßnahmen bewährt.
Vorsichtiges Handling bei Hälterung und Transport
Die Hälterung im Verarbeitungsbetrieb darf nicht länger als nötig erfolgen. Dabei sollte vor allem auf eine geeignete Wasserqualität geachtet werden. Insbesondere der Ammonium- und Ammoniakgehalt sowie der Sauerstoffgehalt des Wassers müssen regelmäßig überprüft werden. Beim Handling der Fische ist Vorsicht geboten, damit es zu keinen Schleimhautverletzungen kommt. Ansonsten besteht die Gefahr von Verpilzungen. Auch das Hälterungsbecken selbst darf keine Verletzungsrisiken bergen.
Für die Sortierung und den Transport von der Hälterung zur Betäubung gilt:
- Fische so weit wie möglich im Wasser belassen oder transportieren,
- Berührungen auf ein Minimum beschränken,
- nur Kescher mit intaktem, weichem Netz verwenden.
Die Wasserqualität und -temperatur sollten möglichst gleichbleiben.