Auch Ferkelerzeuger müssen seit 2014 anhand geeigneter tierbezogener Merkmale Eigenkontrollen in ihren Tierbeständen durchzuführen. Die regelmäßige Erhebung und Bewertung der Merkmale kann auch zur Versachlichung der Diskussionen um Tierwohl beitragen.
Die betriebliche Eigenkontrolle ist ergänzend zu den täglichen Routinekontrollen ein wertvolles Instrument, um mögliche Tierschutzprobleme und Schwachstellen im Betrieb frühzeitig zu erkennen und die Bewertung an objektiven Maßstäben auszurichten. Die Produktionszyklen erfordern ohnehin eine vergleichsweise hohe Kontrolldichte.
Eigenverantwortung und Handlungsfähigkeit stärken
Ziele der betrieblichen Eigenkontrolle in der Ferkelerzeugung sind es, die Stärkung der Eigenverantwortung von Tierhaltern in Tierschutzfragen und ihre Kompetenzen zu erweitern. Grundlage ist § 11 Abs. 8 TierSchG (2006): "Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.“
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“ So regelt es § 2 TierSchG, das auf Artikel 20a des Grundgesetzes basiert, wo der Schutz der Tiere verfassungsmäßig festgehalten ist.