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Mit der Neufassung der TA Luft gelten für Tierhaltungen, die nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtig sind, deutlich strengere Regeln. Bild: Landpixel
Seit Dezember 2021 gilt die sogenannte Neufassung der TA-Luft. Sie bringt weitreichende Veränderungen für die landwirtschafte Tierhaltung mit sich und wird von landwirtschaftlichen Fachverbänden in Teilen stark kritisiert. Welche Änderungen ergeben sich daraus für Tierhalterinnen und Tierhalter?
Nach vielen Jahren des Ringens hatten sich Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministerium auf einen gemeinsamen Entwurf zur Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – kurz TA Luft – geeinigt. Seit dem 1. Dezember 2021 gilt die TA Luft in dieser neuen Fassung.
Die TA Luft ist die "Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz". Sie ist das zentrale Regelwerk zur Regulierung von Schadstoffemissionen und -immissionen von Anlagen, die nach Immissionsschutzrecht genehmigt werden müssen. Sie regelt also, wie hoch in der Umgebung solcher Anlagen die Luftbelastung sein darf und das für praktisch alle Schadstoffe, die von diesen Anlagen in die Luft emittiert werden. Ausgenommen sind Treibhausgase, die dem Emissionshandel unterliegen.
Betroffen von der TA-Luft sind Anlagen aus ganz unterschiedlicher Branchen, wie zum Beispiel der chemischen Industrie, Zementwerke oder Abfallbehandlungsanlagen. Es zählen aber auch auch zahlreiche Tierhaltungsanlagen dazu. Als Tierhaltungsanlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts gelten solche Ställe, die eine vorgegebene Anzahl an Tierplätzen (Anhang 1 der 4. BImSchV) überschreiten. Das sind beispielsweise Ställe mit Plätzen für mehr als 1.500 Mastschweinen, 560 Sauen oder 30.000 Masthähnchen.
Mit der Neufassung ist das Regelwerk der TA Luft an aktuelles EU-Recht und den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst worden. Aufgenommen wurden außerdem Regelungen für die Emission von Gerüchen und Stickstoffverbindungen. Die Schutzanforderungen gelten faktisch auch für baurechtliche Anlagen.
Die landwirtschaftliche Tierhaltung ist von der neuen TA Luft deutlich stärker betroffen als von der alten, noch gültigen Fassung. Warum ist das so?
Die Landwirtschaft verursacht hohe Emissionen an Ammoniak. Das belegen unter anderem Zahlen des Thünen-Instituts. Ammoniak ist ein Gas, das durch Überdüngung und Versauerung zur Schädigung empfindlicher Biotope und zur Bildung von gesundheitsgefährdendem Feinstaub beitragen kann.
Deutschland ist gemäß der europäischen NEC-Richtlinie verpflichtet, die Gesamtemissionen an Ammoniak bis 2030 um 29 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2005 zu mindern. Da laut Umweltbundesamt in 2023 93 Prozent der nationalen Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft – und hier insbesondere aus der Tierhaltung – stammen, steht dieser Sektor unter einem besonderen Anpassungsdruck.
Bei der Neuerrichtung von Anlagen, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden – sogenannte V-Anlagen nach Anlage 1 der BImSchV – verlangt die neue TA Luft adäquate "qualitätsgesicherte Minderungstechniken und -verfahren", die die Ammoniakemissionen um mindestens 40 Prozent senken. Darunter fallen zum Beispiel die Güllekühlung oder die Gülleansäuerung. Für Altanlagen sind Übergangsfristen eingeräumt.
Unter die V-Anlagen fallen Stallgebäude mit Zwangslüftung mit 1.500 bis 2.000 Mastschweineplätzen, 560 bis 750 Sauenplätzen und 4.500 bis 6.000 Ferkelplätzen bei getrennter Aufzucht.
Bei der Neuerrichtung von Stallgebäuden mit Zwangslüftung ab 2.000 Mastschweineplätzen, 750 Sauenplätzen und 6.000 Ferkelplätzen bei getrennter Aufzucht ist nach der TA-Luft eine Abluftreinigung vorgeschrieben. Durch die Abluftreinigungseinrichtungen müssen mindestens 70 Prozent der Ammoniakemissionen gefiltert werden. Nicht nur neue, sondern auch bestehende Ställe müssen bis zum 30. November 2026 nachgerüstet werden.
Da sich Abluftreinigungen in Haltungsverfahren mit verbessertem Tierwohl, wie es zum Beispiel oft im Offenstall der Fall ist, nicht immer einsetzen lassen, sieht die neue TA-Luft für solche Anlagen Ausnahmen vor. Zur Auslegung des Begriff “qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen”, steht für die Schweinemast eine Vollzugshilfe der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz zur Verfügung.
Ebenso gibt es Ausnahmen für Altanlagen, für die eine Nachrüstung aufgrund der Anlagenbauweise nicht verhältnismäßig ist. In beiden Fällen gilt: Diese Anlagen müssen durch geeignete Maßnahmen für einen Emissionsminderungsgrad von 40 Prozent und im Falle tiergerechter Außenklimaställe von 33 Prozent in Bezug auf Ammoniak sorgen.
Laut TA Luft sind alle Betriebe dazu verpflichtet, die Fütterung an den Energie- und Nährstoffbedarf der Tiere anzupassen. Hierfür sind rohprotein- und phosphorangepasste Futtermischungen oder Rationen in einer Mehrphasenfütterung einzusetzen. Bei Mastschweinen soll mindestens in drei Phasen gefüttert werden. Die Stickstoff- und Phosphorgehalte in den Ausscheidungen von Schweinen dürfen dabei gewisse Werte nicht überschreiten. Für Öko-Betriebe gelten hier im Bedarfsfall Ausnahmen, da nach Öko-Vorgaben keine synthetischen Aminosäuren zugefüttert werden dürfen.
In Güllelagern außerhalb des Stalls müssen die Geruchs- und Ammoniakemissionen durch geeignete Maßnahmen um 90, statt wie bisher um 80 Prozent gemindert werden. Bei Altanlagen muss eine Emissionsminderung von 85 Prozent erfolgen.
Neu in die TA Luft aufgenommen worden sind Regelungen zum Schutz vor Geruchsbelästigungen. Grundlage dafür ist die Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie, GIRL). Diese wird nach Auskunft des Bundesumweltministeriums bereits (mit geringen inhaltlichen Abweichungen) von allen Bundesländern angewendet.
Bei der Ersterrichtung von Ställen muss nach TA Luft ein Mindestabstand von 100 Metern zur nächsten Wohnbebauung eingehalten werden. Gegenüber stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen darf in der Regel ein Mindestabstand von 150 m nicht unterschritten werden.
Die neue TA Luft sieht vor, dass Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, selbst dann eingesetzt werden können, wenn sie zu höheren Emissionen führen.
Zur Einordnung einer Stallanlage hinsichtlich des Tierwohls sollen die schon genannten Vollzugshilfen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Immissionsschutz und Tierwohl” herangezogen werden. Diese definieren wesentliche Kriterien für offene und geschlossene Ställe mit Auslauf für die Schweine- und Geflügelhaltung in Bezug auf die TA Luft. Entsprechende Vollzugshinweise gibt es derzeit nur für Mastschweine. Hinweise für die Sauenhaltung, Ferkelerzeugung und Geflügelhaltung sind in Vorbereitung.
Letzte Aktualisierung 13.12.2024