Die Vorgabe zur betrieblichen Eigenkontrolle hält Halter von Mastschweinen seit 2014 an, anhand geeigneter tierbezogener Merkmale die Tiergerechtheit und das Tierwohl in ihrem Stall zu erheben und zu bewerten.
Mit der vorgeschriebenen betrieblichen Eigenkontrolle können Tierhalter Stärken, aber auch Schwächen in der Haltung ihrer Tiere dokumentieren. Das hilft den Betrieben den eigenen Status Quo beim Tierwohl zu ermitteln, was ihnen in ihrer weiteren Arbeit nützlich ist. Verbesserungswürdige Handlungsfelder werden so frühzeitig erkannt und möglichen tiergesundheitlichen oder gar tierschutzrelevanten Problemen wird vorgebeugt.
Wichtig dabei ist es, die eigene Bewertung an objektiven Maßstäben auszurichten. Die gewonnenen Daten, die ergänzend zu den täglichen Routinekontrollen erhoben werden, dienen über den Tierschutz hinaus der betrieblichen Schwachstellenanalyse und unterstützen Tierhalter in ihrem betrieblichen Management. Ziele der betrieblichen Eigenkontrolle in der Schweinemast sind die Eigenverantwortung der Tierhalter in Tierwohlfragen zu stärken und Kompetenzen zu erweitern. Grundlage dafür ist § 11 Abs. 8 TierSchG (2006):
"Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten."
§ 2 TierSchG regelt:
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen."
In Artikel 20a des Grundgesetzes ist der Schutz der Tiere in der Verfassung verankert.