ASP: Leitlinien zur Auslauf- und Freilandhaltung ASP: Leitlinien zur Auslauf- und Freilandhaltung

ASP: Neue Leitlinien ermöglichen Auslauf- und Freilandhaltung

Die EU hatte in der Vergangenheit in ASP-Sperrzonen ein generelles Verbot der Freilandhaltung und das Untersagen von Auslaufhaltungen umgesetzt. Doch das glich einem Betriebsverbot für die betroffenen Betriebe. Jetzt gibt es Leitlinien, damit sich das zukünftig nicht wiederholt. Wie bereiten sich Betriebe nun am besten auf den Seuchenfall vor?

Die EU-Richtlinien sehen die Freiland- und Auslaufhaltung als grundlegend für die ökologische Schweineerzeugung an. Ohne diese Haltungsform ist eine ökologische Zertifizierung nicht möglich. Aber auch in konventionellen Betrieben gewinnt die Auslaufhaltung immer mehr an Bedeutung. Es gibt viele Gründe dafür: Unter anderem erfordert die Ferkelerzeugung im Freiland weniger als ein Zehntel der Investitionskosten als die Stallhaltung. Experten bestätigen, dass diese Haltungsform Vorteile für das artgerechte Verhalten und die Gesundheit der Schweine bietet. Außerdem ist die Auslauf- und Freilandhaltung politisch und gesellschaftlich gewünscht.

Die Landwirtschaftszählung im Jahr 2020 ergab, dass rund 7,5 Prozent der Betriebe in Deutschland ihre Schweine in Haltungen mit Zugang zu einem Auslauf hält.

Auslauf- und Freilandhaltung

Laut Schweinehaltungshygieneverordnung bedeutet Freilandhaltung, dass die Schweine ganzjährig im Freien gehalten werden ohne festen Stall, sondern nur mit Schutzeinrichtungen vor Sonne, Wind und Regen. Vorgeschrieben ist eine doppelte Einzäunung.

Die Ferkelerzeugung gliedert sich wie bei Stallhaltung in Deck- und Wartebereiche sowie in Bereiche für säugende Sauen und die Ferkelaufzucht. Die Mast läuft vergleichbar ab wie bei Stallhaltung. Die Freilandhaltung von Schweinen ist genehmigungspflichtig, die Auslaufhaltung ist anzeigepflichtig. Baurechtlich sind beide genehmigungspflichtige Anlagen. Bei der Auslaufhaltung leben die Schweine in festen Stallgebäuden, haben aber zeitweise die Möglichkeit sich im Freien aufzuhalten.

Es ist nicht möglich, die Auslauf- und Freilandhaltung schnell gegenüber der Außenwelt abzusichern oder die Tiere sofort einzustallen. Das Aufstallungsgebot bedeutet für betroffene Betriebe oft das Ende der Schweinehaltung.

Neubewertung seitens der EU

Um dies in Zukunft zu vermeiden, hat die EU im Jahr 2022/2023 die ASP-Restriktionen für die Auslauf- und Freilandhaltung neu bewertet. War bis dahin ein Aufstallungsgebot im ASP-Sperrbezirk umzusetzen, ist die Auslauf- und Freilandhaltung laut EU in ASP-Sperrzonen nun vertretbar, wenn der Betrieb mit der zuständigen Veterinärbehörde eine individuelle Risikobewertung vornimmt und der Betrieb wirksame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren umsetzt. Wenn ein Betrieb in einem ASP-Risikogebiet jedoch keine entsprechenden Vorkehrungen trifft, kann die zuständige Behörde die Auslauf- und Freilandhaltung weiterhin verbieten oder Auflagen erteilen. Bei der Risikobewertung wird zwischen einer ASP-freien Zone und einem ASP-Sperrgebiet unterschieden.

Auch das Nationale Referenzlabor für Afrikanische Schweinepest am Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hält diese Haltungsform in der Sperrzone für vertretbar, sofern die Anforderungen der Schweinehaltungshygiene-Verordnung eingehalten und gegebenenfalls weitere Biosicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.

Leitlinien geben Orientierung

Um zu klären, welche Vorkehrungen Betriebe treffen müssen und welche Biosicherheitsmaßnahmen wichtig sind, wurde im Sommer 2022 eine Expertengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gegründet. Das Ziel war es, Leitlinien festzulegen, unter welchen Bedingungen Auslauf- und Freilandhaltungen in ASP-Sperrzonen als vertretbar gelten. Diese Leitlinien (PDF) sollen tierhaltenden Betrieben und Behörden eine Orientierung bieten, um bereits in seuchenfreien Zeiten alle notwendigen Maßnahmen für eine optimale Biosicherheit einzuleiten. Im Falle eines ASP-Ausbruchs kann dann die Freiland- und Auslaufhaltung im Sperrbezirk weiterhin möglich sein.

Betriebe, die bereits vor dem Ausbruch einer Seuche ihre Risikoeinschätzung erstellt und mit den zuständigen Behörden abgestimmt haben, können im Ernstfall von dieser Vorarbeit profitieren.

Zehn Handlungsbereiche in den Leitlinien

Folgende zehn Handlungsbereiche sind in den Leitlinien in Form einer Maßnahmentabelle bundesweit einheitlich konkretisiert:

  • Kenntnisse / Sensibilisierung / Unterweisung
  • Umzäunung / Einfriedung
  • Betriebsgelände inklusive Tierbereich
  • Zutrittsregelungen / Hygieneschleuse (Personen)
  • Fahrzeugverkehr
  • Materialien (Einstreu, Futtermittel, Dung, Mist, Kadaver etc.)
  • Tierverkehr
  • Überwachung Tiergesundheit
  • Tiergesundheitsbesuche / Tierärztliche Bestandsbetreuung
  • Schädlingsmonitoring und ggf. -bekämpfung

Die Maßnahmentabelle enthält drei Spalten, in denen für jeden Handlungsbereich

  • die rechtlichen Bestimmungen,
  • die Effektivitätsstufen und
  • Vorschläge für betriebsindividuelle Ausführungsvarianten aufgelistet sind.

Bei den meisten Handlungsbereichen geht es um bauliche Voraussetzungen und deren Anpassung sowie um die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen. Die in der Tabelle aufgeführten Maßnahmen sind nach dem Grad ihrer geschätzten Wirksamkeit zur Reduzierung des Eintragsrisikos der ASP in die jeweilige Tierhaltung in Effektivitätsstufen eingeteilt: 1 = geringe Wirksamkeit, 2 = mittlere Wirksamkeit, 3 = hohe Wirksamkeit.

ASP hat viele Übertragungswege

Das ASP-Virus kann von Wildschweinen auf Hausschweine sowohl durch direkten als auch durch indirekten Kontakt übertragen werden. Als Beispiele für die indirekte Übertragung sind rohe oder unzureichend erhitzte Schweinefleischprodukte, kontaminierte Futtermittel, Fahrzeuge, virusbelastete Lebensmittel, Kleidung und Werkzeuge zu nennen. Mängel in der Umzäunung sind eine mögliche Gefahr für einen ASP-Eintrag, denn als größtes Eintragsrisiko ist der Kontakt der Hausschweine mit Wildschweinen zu sehen, weshalb auf der Verhinderung des Kontaktes das größte Augenmerk zu legen ist.

Ursprünglich wurde auch die Übernetzung der Ausläufe diskutiert, um die Hausschweine vor Wildvogelkontakt zu schützen. Jedoch wurde bisher eine direkte oder indirekte Übertragung der ASP durch aasfressende Vögel nicht nachgewiesen. Deshalb verzichten die vorliegenden Leitlinien auf Maßnahmen wie Übernetzungen, Überdrahtungen oder Überdachungen der Ausläufe und Freiflächen.

Erstellung eines individuellen Konzepts zum Schutz des Betriebes

Die Risikoeinschätzung für einen möglichen ASP-Eintrag nimmt zunächst jeder Betrieb für sich vor. Die zuständigen Behörden stehen beratend zur Seite und mit ihnen ist schließlich die Risikoabschätzung abzustimmen. Die Basis für eine Risikoabschätzung ist ein Lageplan oder eine Skizze des Betriebes inklusive Hygieneschleuse, Kennzeichnung der reinen und unreinen Bereiche sowie der Grenzen und Übergänge für Personen, Fahrzeuge, Tiere und sonstige Materialien wie Futter und Dung.

Kritische Bereiche, wo es zu ASP-Einträgen kommen könnte, können so schnell identifiziert werden. Für die identifizierten kritischen Bereiche sollten ergänzende Biosicherheitsmaßnahmen für den Seuchenfall geplant werden, damit diese bei Bedarf rasch mit der zuständigen Behörde abgestimmt und umgesetzt werden können. Anregungen, wie und welche risikoorientierten Maßnahmen für den eigenen Betrieb passend sein könnten, gibt es in den Leitlinien.

Das Konzept zum Schutz des Betriebes vor dem Eintrag der ASP ist schließlich mit der Veterinärbehörde abzustimmen. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme. Jeder Betrieb hat seine eigenen Voraussetzungen und Risiken, daher sind auch die zu treffenden Maßnahmen unterschiedlich. Einige Maßnahmen werden bereits vor dem Seuchenfall umgesetzt, andere werden jedoch erst einmal nur geplant, um sie dann im Seuchenfall umzusetzen. Die korrekte Umsetzung der Maßnahmen ist durch den Tierhalter oder einer von ihm beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen und  z.B. anhand einer Checkliste zu dokumentieren.

Alle Schweinehalter sind darüber hinaus bereits in ASP-freien Gebieten verpflichtet, die rechtlichen Mindestanforderungen an die Biosicherheit nach der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) und weiteren tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen mit der notwendigen Sorgfalt einzuhalten.

Ziel ist es, durch diese Maßnahmen nicht nur den eigenen Betrieb und Tierbestand zu schützen, sondern dadurch auch andere Betriebe zu schützen. So sollte es möglich sein, dass sich ASP und Freilandhaltung nicht per se ausschließen. Ganz wichtig bei all dem ist aber: Die Leitlinien sind nur Leitlinien und nicht rechtsverbindlich. Die Verantwortung für die Entscheidung im Einzelfall bleibt bei den Tierhaltern und den nach Landesrecht zuständigen Behörden.


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