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Für jedes Tier muss sorgfältig abgewogen werden, ob ein Behandlungsversuch in Frage kommt oder eine Nottötung unumgänglich ist. Bild: dusanpetkovic1-adobe.stock.com
Schwer kranke oder verletzte Schweine müssen bei einer schlechten Prognose rasch und sachkundig von ihrem Leid erlöst werden. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, Tiere unverzüglich und sachkundig zu töten, wenn diese nicht mehr therapierbar und transportfähig sind.
Tierhaltern fällt die Entscheidung nicht leicht, ein krankes Schwein zu töten. Der Gesetzgeber hat aber für den Fall, dass ein Tier so schwer erkrankt oder verletzt ist, dass eine Heilung nicht mehr zu erwarten ist, dem Tierhaltenden eine Handlungspflicht auferlegt. So darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen. Abwarten oder Wegschauen sind in diesen Fällen keine Option, sondern gelten juristisch als Tierquälerei.
Handlungsleitfäden bieten hier Orientierung. Auch der tierärztlicher Rat oder ein anderer fachkundiger Blick von Außen kann zur Absicherung eingeholt werden. Ob ein Tier noch zur Schlachtung geeignet ist oder auf dem Betrieb notgetötet werden muss, hängt auch von der möglichen vorherigen medizinisch Behandlung ab. Unter Umständen bestehen Wartezeiten. Sind keine Wartezeiten einzuhalten, muss das Tier transportfähig sein und alle Kriterien für eine Annahme am Schlachthof erfüllen.
Diese Tiere sind grundsätzlich nicht transportfähig:
Im Grenzbereich ist zu entscheiden, ob lahme Tiere sich auf dem Transport ausbalancieren können. Tiere mit frischen Organvorfällen müssen von Artgenossen getrennt transportiert werden. Es ist darüberhinaus ratsam, vor dem Transport zu klären, ob der Schlachthof das Tier überhaupt annimmt und es der Lebensmittelkette noch zugeführt werden kann.
Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) gibt den Rechtsrahmen für die Transportfähigkeit eines kranken oder verletzten Tieres vor: VO (EG) 1/2005:
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (Art.3). Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben. (Anhang I, Kap. I, Nr. 1)
Landwirte und andere sachkundige Personen dürfen die Nottötung auf dem Betrieb durchführen. Das Nottöten von unheilbar erkrankten und schwer verletzten Schweinen oder lebensschwachen Ferkeln ist aber immer eine belastende Verpflichtung. Sachkundekurse qualifizieren die Ausführenden.
Die Nottötung ist notwendig, wenn die Verläufe schwerwiegender akuter oder chronischer Erkrankungen keine Verbesserung mehr erwarten lassen. Auch neugeborene Ferkel ohne Überlebensfähigkeit fallen darunter, wobei die Rentabilität keine Rolle für die Entscheidung spielen darf.
Der Tötung muss eine sachgerechte Betäubung vorausgehen. Diese kann bei Ferkeln durch einen Schlag auf den Kopf erfolgen. Für den Ausführenden gelten CO2-Begasungsgeräte als weniger belastend. Allerdings dauert es bis zu 20 Sekunden, bis ein Ferkel wirksam betäubt ist. Bei Tieren über 5 kg ist eine Elektrobetäubung möglich. Hierfür werden die Elektroden am Ohrgrund angesetzt, so dass der Strom das Gehirn durchströmt. Die Betäubung durch einen penetrierenden Bolzenschuss ist wegen der Verletzungsgefahr für den Anwender nur bei Tieren über 25 kg empfehlenswert.
Sicher betäubte Tiere zeigen keine Reflexe mehr, reagieren nicht mehr auf Berührung und Geräusche, geben keine Laute von sich und die Atmung setzt aus. Gliedmaßen können sich krampfartig weggetrecken und auch ungerichtete Krämpfe treten auf.
Unmittelbar nach der Betäubung muss ein sicheres Tötungsverfahren angewandt werden. Das Wissen hierzu wird in Sachkundelehrgängen vermittelt.
Erst zehn Minuten nach der sicheren Feststellung des Todes – es ist keine Atembewegung mehr festzustellen, die Pupillen dauerhaft erweitert und die Skelettmuskulatur entspannt – darf das Tier ins Kadaverlager gebracht werden.
Letzte Aktualisierung 12.03.2026