Die mobile Schlachtstätte muss beantragt werden. Den Antrag auf Eignungsprüfung kann auch der Landwirt oder andere Besitzer der mobilen Einheit stellen. Das können zum Beispiel Erzeugergemeinschaften oder Metzgereien sein.
Die Ausstattung der mobilen Einheit hängt davon ab, ob das Entbluten im Freien oder in der mobilen Einheit stattfindet. Dass eine Entblutung im Freien möglich ist, ist ein großer Vorteil, den die EU nun einräumt. Auf Länderebene werden hierzu Stand April 2022 Kriterien der Bewertung der mobilen Einheiten erarbeitet. Wem die mobile Einheit gehört, ist nicht entscheidend für die Genehmigungsverfahren. Wichtig ist nur, dass jeweils eine Vereinbarung zwischen dem Tierhalter und dem aufnehmenden Schlachtbetrieb besteht.
In der Folge dieser Vereinbarung wird die geprüfte mobile Einheit als Teil des zugelassenen Schlachtbetriebs betrachtet und es werden genau die Verantwortlichkeiten für den Prozess geregelt. Das ist wichtig, da ein Teil des Schlachtprozesses nun auf landwirtschaftlichem Gebiet stattfindet.
Das Entbluten im Freien ist jetzt nicht nur bei der Weidetötung, sondern auch nach der Bolzenschussbetäubung bei der Hoftötung möglich und kann liegend oder hängend erfolgen.
Wichtig ist nur, dass das Blut vollständig aufgefangen und anschließend ordnungsgemäß im Schlachtbetrieb entsorgt wird.
Die EU setzt nur eine Bedingung: Das Blut darf bei der Entblutung im Freien nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden und weder der Betrieb noch der Landkreis darf zum Zeitpunkt der Schlachtung einer tierseuchenrechtlichen Sperrung unterliegen.
Wird innerhalb der mobilen Schlachteinheit entblutet, darf das Blut genutzt werden. Bei der Bolzenschussbetäubung sind 60 Sekunden zwischen Betäubung und Entblutung weiterhin vorgeschrieben. Außerdem muss der amtliche Tierarzt anwesend sein. Nach der neuen Gesetzeslage ist eine Transportdauer bis zu zwei Stunden ohne Kühlung möglich. Sollte der Transport länger dauern, muss gekühlt werden. Das getötete Tier muss auf direktem Weg vom Herkunftsbetrieb in den Schlachthof verbracht werden. Es dürfen unterwegs keine weiteren Tiere aufgeladen werden. Die in der Schlachtung tätigen Personen benötigen einen Sachkundenachweis zum Betäuben und Töten gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Der Schlachtunternehmer muss zusätzlich das neue Verfahren in seine Standardarbeitsanweisung integrieren. Außerdem muss im Rahmen der Eigenkontrollen der Erfolg der Betäubung des Tieres dokumentiert werden.
Teilmobiles Schlachten als Chance
Die ersten Schritte der Schlachtung auf dem Hof in Verbindung mit der Anlieferung des Schlachtkörpers zu einer Schlachtstätte, auf der die weiteren Arbeiten erfolgen, bietet vielen landwirtschaftlichen Betrieben neue Perspektiven für die regionale und direkte Vermarktung.
Für Rinder haltende Betriebe, kleine Schlachtereien und Direktvermarkter eröffnen sich neue Absatzmärkte und darüberhinaus bleibt die Wertschöpfung in der Region.
Die EU-einheitliche Rechtslage bietet nun einen verlässlichen Rahmen. Zur Unterstützung der Umsetzung haben einige Bundesländer, wie zum Beispiel Bayern, Leitfäden für die hofnahe Schlachtung von Huftieren entwickelt.